Wir haben in unserer Ausgabe “KLuG bemerkt im Herbst 2015” unter diesem Titel eine Frage in den Raum gestellt und berichtet, daß die Marktgemeinde Königsbrunn die Zivilklage gegen den ehemaligen Bürgermeister Karl Solich und den ehemaligen Amtsleiter Ernst Bauer in erster Instanz verloren hat. Vom Gericht wurden Klagsvorbringen und Beweisführung als nicht schlüssig bzw diffuse Vorbringen qualifiziert — also eine typische “non-liquet”-Entscheidung, so würden wir meinen, wie es im Juristenjargon heißt. In der Winterausgabe 2015 von “Königsbrunn aktuell” der ÖVP stößt dieser insbesondere der Titel unseres Berichts sauer auf; man weise diese “Wortmeldungen” aufs Schärfste zuruck. “In dieser Causa”, so heißt es dort weiter, “handelt es sich um zwei unabhängig voneinander verhandelte Gerichtsverfahren”.
Nun, das ist so nicht ganz richtig, denn in der von uns angesprochenen Causa handelt es sich genau um ein Verfahren, nämlich die Zivilklage gegen Solich und Bauer, von der wir explizit gesprochen haben. Zum mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafrechtsverfahren haben wir kein Wort verloren.
“Das zweite Verfahren,”, so berichtet “Königsbrunn aktuell” weiter, “in welchem die Marktgemeinde Königsbrunn als Kläger von unzulässig ausbezahlten Geldmittel (sic!) aufscheint, wurde in erster Instanz zurückgewiesen.”
Auch das ist so nicht ganz richtig, denn es wurde die Klage abgewiesen und nicht das Verfahren zurückgewiesen. Es erging also ein Urteil, und das Verfahren wurde aus materiell-rechtlichen bzw inhaltlichen Gründen erledigt und nicht etwa aus formal- rechtlichen Gründen, wie es z. B. bei der Zurückweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit der Fall wäre. Es ist schon richtig, auch wir haben uns in unserem Bericht nicht an die juristischen termini technici gehalten und von “verloren” gesprochen, aber eben genau deshalb, weil wir zur besseren Verstandlichkeit genau diese termini technici vermeiden wollten.
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