Wir haben vom Plan der Gemeinde betreffend Grundstücksankauf und Aufnahme eines Millionenkredits berichtet (Kreditaufnahme, Alternativkonzept).
Im § 1 Abs 5 NÖ Kanalgesetz 1977 heißt es: “Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht für die den einfachen Jahresaufwand übersteigenden Einnahmen aus den Kanalbenützungsgebühren.”
Laut § 1a Z 8 NÖ Kanalgesetz 1977 ist der Jahresaufwand das jährliche Erfordernis für
“a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten”.
Der Voranschlag für 2016 sieht im ordentlichen Haushalt aus Betrieben der Abwasserbeseitigung (Hw/Ansatz/Post 85100) Einnahmen von € 387.000,00 (davon € 265.000,- Kanalbenützungsgebühren) und Ausgaben von € 316.100,00 vor.
Wenn man von den veranschlagten Ausgaben eine mit € 26.000 budgetierte Gewinnentnahme abzieht, ist man damit schon bei € 290.100,-, die als Jahresaufwand gem § 1 Z. 8 NÖ Kanalgesetz zu klassifizieren wären. Dazu kommen jedenfalls auch die Kosten für weitere Kanalbefahrungen (diese machten 2015 allein für die Katastralgemeinde Königsbrunn ca. € 80.000,- aus) als auch für die anstehenden Kanalsanierungen. Im außerordentlichen Haushalt sind lediglich Ausgaben für “Div. Baukosten Kanalprojekte” in Höhe von € 70.000,- budgetiert sowie Einnahmen in gleicher Höhe (€ 20.000,- Kanaleinmündungsgebühren + € 50.000,- Förderungen). Mit diesen € 70.000,- sollen also in diesem Jahre sowohl weitere Kanalbefahrungen gemacht als auch mit der Kanalsanierung begonnen werden (oder auch nicht?). Jedenfalls müßten mindestens diese Kosten den € 290.000,- hinzuaddiert werden, da auch diese zweifellos der Instandhaltung der Kanalanlage dienen, womit man schon bei mindestens € 360.000,- wäre. Von der — bisher unterbliebenen — Bildung einer Erneuerungsrücklage ist übrigens auch jetzt nicht die Rede, wir haben einen entsprechenden Ansatz im Voranschlag jedenfalls nicht gefunden.
Somit scheint es also für uns klar, daß bei Einnahmen von € 265.000,- aus Kanalbenützungsgebühren keine den einfachen Jahresaufwand von € 360.000,- übersteigenden Einnahmen vorliegen, somit stehen auch keine Mittel daraus zur Verfügung, die für andere Zwecke als Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Ähnliches gilt prinzipiell auch für die Wassergebühren. Trotzdem aber sollen, falls die Grundstücke, die die Gemeinde anzukaufen gedenkt, doch nicht wie die warmen Semmeln weggehen, die Kosten für den Kredit unter anderem aus Einnahmen aufgrund der Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren (€ 18.500,-) und der Erhöhung der Wassergebühren (€ 10.000,-) bestritten werden. Das ist ganz klar gegen die bestehenden Gesetze. Das Geld der Bürger fließt damit nicht in die dringend nötigen Sanierungen, sondern soll Abenteuer der Gemeindeführung mitfinanzieren. Auch der Rechnungshof hat in seinem Tätigkeitsbericht 2014 auf die Unzulässigkeit einer solchen Praxis hingewiesen.