Entschädigungen für Ortsvorsteher

Um den lan­des­ge­set­zlichen Bes­tim­mungen zu entsprechen (§ 17 Abs. 1 Lan­des- und Ge­mein­de­be­zü­ge­ge­set­zes 1997), muß die erst am 25.6.2015 beschlossene Gemein­de­verord­nung abgeän­dert wer­den. Die geplante (und beschlossene) Änderung hat fol­gen­den Effekt:

  • Mit­glieder des Gemein­de­vor­standes (mit einem ohne­hin höheren Bezug), die auch Ortsvorste­her sind,  erhal­ten zusät­zlich die Entschädi­gung für den Ortsvorsteher
  • Andere Mit­glieder des Gemein­der­ates erhal­ten keine zusät­zliche Entschädi­gung mehr, auch wenn sie Ortsvorste­her sind.

Die Entschädi­gung für den Ortsvorste­her soll die Mehraufwen­dun­gen abgel­ten, die er — rein the­o­retisch — als qua­si “ver­längert­er Arm” des Bürg­er­meis­ters und erste Anlauf­stelle für die Bürg­erIn­nen in einem Ort­steil hat. Wir haben bere­its ein­mal angeregt, die Funk­tion des Ortsvorste­hers im Sinne und Geiste der entsprechen­den Bes­tim­mung auszubauen und damit auch zu fes­ti­gen. Unser sein­erzeit­iger Vorschlag, dem aber nicht entsprochen wurde, lautete wie folgt:

Die Ortsvorste­her sollen durch Gemein­der­ats­beschluß bzw durch Weisung des Bürg­er­meis­ters zur Pro­tokol­lierung ihrer Tätigkeit­en und jährlichen Berichter­stattung verpflichtet wer­den. Damit soll ein­er­seits eine Aufw­er­tung ihrer Funk­tion, ander­er­seits auch eine Ent­las­tung des Bürg­er­meis­ters und die Vere­in­fachung bzw Beschle­u­ni­gung der Ver­waltung und damit eine Verbesserung des Bürg­erser­vices im Geiste des § 40 der Gemein­de­ord­nung 1973 einher­gehen. Es wäre damit auch gegenüber der Bevölkerung die zusät­zliche Besol­dung der Ortsvorste­her bess­er zu argumentieren.”

Da nun aber — unseres Eracht­ens unbil­liger Weise — § 17 Abs 1 Lan­des- und Gemein­de­bezügege­setz 1997 eine Ortsvorste­herentschädi­gung nur Gemein­de­vorstän­den, nicht aber “gewöhn­lichen” Gemein­deräten zugeste­ht, haben wir vorgeschla­gen, die Ortsvorste­herentschädi­gun­gen aus Billigkeits‑, Sol­i­dar­itäts- und nicht zulet­zt aus Sparsamkeit­ser­wä­gun­gen nur für Nicht-Gemein­derätIn­nen vorzusehen.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend find­en (und der mit 8:8 Stim­men eine Annahme knapp ver­paßt hat):

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 17. Änderung der Verord­nung über die Bezüge der Gemein­de­man­datare der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den

Antrag,

die Verord­nung des Gemein­der­ates der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram vom 25. Juni 2015 über die Bezüge der Mit­glieder des Gemein­der­ates und der Ortsvorste­her wie fol­gt zu ändern:

Der let­zte Satz des § 2 ent­fällt zur Gänze.

Der let­zte Satz des § 3 ent­fällt zur Gänze.

Dem § 4 wird der Satz „Die Entschädi­gung als Ortsvorste­her gebührt nur, wenn son­st keine Entschädi­gung gemäß §§ 1, 2, 3 oder 5 gebührt.“ als Klarstel­lung angefügt.“

Dadurch ent­fall­en sämtliche Kumulierun­gen von Bezü­gen; Entschädi­gun­gen als Ortsvorste­her wür­de dann nur in den Fällen gebühren, wo der Ortsvorste­her kein Mit­glied des Gemein­der­ats ist (was ja gem § 40 Abs, 2 Gemein­de­ord­nung 1973 prinzip­iell möglich ist). Außer­dem entstün­den da­durch Einsparun­gen, die unsere Gemeinde ger­ade jet­zt bit­ter nötig hat (immer­hin über € 4.000,- jähr­lich oder € 20.000,- in ein­er Gemeinderatsperiode).

Es ist zwar durch § 17 Abs. 1 Lan­des- und Ge­mein­de­be­zü­ge­ge­set­zes 1997 gedeckt und ge­bo­ten, daß per Verod­nung nur Mit­gliedern des Gemein­de­vor­standes, nicht aber son­sti­gen Mit­gliedern des Gemein­der­ates zusät­zlich die Entschädi­gung als Ortsvorste­her gebührt; das Ergeb­nis eracht­en wir aber als unbil­lig, denn es läuft bildlich gesprochen auf ein „Wo Tauben sind, fliegen Tauben zu“ hinaus.”

Antrag betr­e­f­fend Entschädi­gung für Ortsvorsteher

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