Um den landesgesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen (§ 17 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997), muß die erst am 25.6.2015 beschlossene Gemeindeverordnung abgeändert werden. Die geplante (und beschlossene) Änderung hat folgenden Effekt:
- Mitglieder des Gemeindevorstandes (mit einem ohnehin höheren Bezug), die auch Ortsvorsteher sind, erhalten zusätzlich die Entschädigung für den Ortsvorsteher
- Andere Mitglieder des Gemeinderates erhalten keine zusätzliche Entschädigung mehr, auch wenn sie Ortsvorsteher sind.
Die Entschädigung für den Ortsvorsteher soll die Mehraufwendungen abgelten, die er — rein theoretisch — als quasi “verlängerter Arm” des Bürgermeisters und erste Anlaufstelle für die BürgerInnen in einem Ortsteil hat. Wir haben bereits einmal angeregt, die Funktion des Ortsvorstehers im Sinne und Geiste der entsprechenden Bestimmung auszubauen und damit auch zu festigen. Unser seinerzeitiger Vorschlag, dem aber nicht entsprochen wurde, lautete wie folgt:
“Die Ortsvorsteher sollen durch Gemeinderatsbeschluß bzw durch Weisung des Bürgermeisters zur Protokollierung ihrer Tätigkeiten und jährlichen Berichterstattung verpflichtet werden. Damit soll einerseits eine Aufwertung ihrer Funktion, andererseits auch eine Entlastung des Bürgermeisters und die Vereinfachung bzw Beschleunigung der Verwaltung und damit eine Verbesserung des Bürgerservices im Geiste des § 40 der NÖ Gemeindeordnung 1973 einhergehen. Es wäre damit auch gegenüber der Bevölkerung die zusätzliche Besoldung der Ortsvorsteher besser zu argumentieren.”
Da nun aber — unseres Erachtens unbilliger Weise — § 17 Abs 1 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 eine Ortsvorsteherentschädigung nur Gemeindevorständen, nicht aber “gewöhnlichen” Gemeinderäten zugesteht, haben wir vorgeschlagen, die Ortsvorsteherentschädigungen aus Billigkeits‑, Solidaritäts- und nicht zuletzt aus Sparsamkeitserwägungen nur für Nicht-GemeinderätInnen vorzusehen.
Unsere Argumentation und Beweggründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wortlaut Sie nachstehend finden (und der mit 8:8 Stimmen eine Annahme knapp verpaßt hat):
“Ich stelle gem § 22 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 zu Punkt 17. Änderung der Verordnung über die Bezüge der Gemeindemandatare der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2015 den
Antrag,
die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram vom 25. Juni 2015 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher wie folgt zu ändern:
„Der letzte Satz des § 2 entfällt zur Gänze.
Der letzte Satz des § 3 entfällt zur Gänze.
Dem § 4 wird der Satz „Die Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt nur, wenn sonst keine Entschädigung gemäß §§ 1, 2, 3 oder 5 gebührt.“ als Klarstellung angefügt.“
Dadurch entfallen sämtliche Kumulierungen von Bezügen; Entschädigungen als Ortsvorsteher würde dann nur in den Fällen gebühren, wo der Ortsvorsteher kein Mitglied des Gemeinderats ist (was ja gem § 40 Abs, 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 prinzipiell möglich ist). Außerdem entstünden dadurch Einsparungen, die unsere Gemeinde gerade jetzt bitter nötig hat (immerhin über € 4.000,- jährlich oder € 20.000,- in einer Gemeinderatsperiode).
Es ist zwar durch § 17 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gedeckt und geboten, daß per Verodnung nur Mitgliedern des Gemeindevorstandes, nicht aber sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates zusätzlich die Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt; das Ergebnis erachten wir aber als unbillig, denn es läuft bildlich gesprochen auf ein „Wo Tauben sind, fliegen Tauben zu“ hinaus.”