Auf der Tagesordnung der letzten GR-Sitzung befand sich auch ein Punkt betreffend die Erhöhung des sog. “Bastelbeitrags”.
Auch wenn eine Erhöhung von € 7,- auf € 9,- nicht spektakulär klingt, so sehen wir doch nicht ein, daß solche Erhöhungen lediglich auf Zuruf und ohne Analyse der Gegebenheiten durchgezogen werden. Zudem gibt es eigentlich einen Ausschuß, der derlei Dinge gem § 43 NÖ Gemeindeordnung 1973 vorzuberaten hätte.
Unsere Argumentation und Beweggründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wortlaut Sie nachstehend finden:
“Ich stelle gem § 22 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 zu Punkt 8. Erhöhung des Bastelbeitrags des Kindergartens der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2015 den
Antrag,
den angeführten Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen und den Ausschuß 2 damit zu befassen, ob und in welcher Weise der Bastelbeitrags des Kindergartens geändert werden soll.
1. Gemäß § 43 NÖ Gemeindeordnung 1973 haben Gemeinderatsausschüsse „jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.“
2. Der sogenannte „Bastelbeitrag“ beträgt derzeit € 7,-/Kind/Monat; gewünscht ist eine Erhöhung auf € 9,-. Bei ca. 50 Kindern und 10 Monaten ergibt sich ein jährlicher Betrag von € 3.500,-, mit der geplanten Erhöhung wären es € 4.500,- (bei 12 Monaten € 4.200,- bzw. € 5.400,-). Für „Anschaffung für Spiel- und Beschäftigungsmaterial“ sind im VA 2016 € 4.000,- budgetiert; im RA 2014 sind für diesen Posten tatsächlich aber nur € 2.170,69 ausgegeben, allerdings € 3.333,34 aus dem Bastelbeitrag eingenommen worden. Der Beitrag darf gem § 25 Abs. 6 NÖ Kindergartengesetz 2006 „höchstens kostendeckend“ sein. Es ist zu klären, warum für 2016 (und auch schon 2015) für den Ausgabeposten „Anschaffung für Spiel- und Beschäftigungsmaterial“ fast doppelt so viel veranschlagt ist, als 2014 tatsächlich ausgegeben wurde. Auch hier sind selbstverständlich die Maßstäbe von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit iSd Art 119 a Abs. 2 B‑VG anzuwenden. Falls tatsächlich ein Bedarf nach einer Erhöhung besteht, dann muß dieser auch durch entsprechende Kostenaufstellungen bzw Abrechnungen untermauert werden. Es sollte anhand dieser Aufstellung dann geprüft werden, welche Ausgaben tatsächlich notwendig und sinnvoll sind. Gem § 25 Abs. 7 NÖ Kindergartengesetz 2006 hat ohnehin der Kindergartenerhalter „die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren“. Diese Information könnte auch schon als Basis für die Arbeit des Ausschusses 2 verwendet werden.”
Antrag betreffend Tagesordnungspunkt “Erhöhung des Bastelbeitrags”